Versteuern Sie Ihren Firmenwagen richtig
Nach aktueller Rechtslage wird die Möglichkeit, einen Firmenwagen privat zu nutzen, immer als geldwerter Vorteil angesehen, der zu versteuern ist
(BFH Urteil vom 21.03.2013, VI R 31/10). Es spielt dabei keine Rolle, wie häufig der Firmenwagen tatsächlich für Privatfahrten in Anspruch genommen wurde.
Der Anscheinsbeweis, der für eine private Nutzung des Firmenwagens spricht, kann jedoch entkräftet werden. Das ist z.B. dann der Fall, wenn für private Fahrten andere Fahrzeuge zur Verfügung stehen, die dem betrieblichen Fahrzeug in Status und Gebrauchswert vergleichbar sind (BFH Urteil vom 4.12.2012, VIII R 42/09). Möchte das Unternehmen auf Nummer sicher gehen, hat es die Möglichkeit, ein Privatnutzungsverbot für die Firmenwagen zu vereinbaren (BFH Urteil vom 14.11.2013, VI R 25/13).
Wird das Firmenfahrzeug für private Zwecke bzw. für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (BFH Urteil vom 22.09.2010, VI R 54/09) ist die Nutzungsüberlassung der Lohnsteuer und der Sozialversicherung zu unterwerfen.
Tipp: Wenn die Heimfahrt eine betrieblich notwendige Begleiterscheinung ist, liegt kein geldwerter Vorteil vor (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.09.2007, 12 K 7078/05 B). Gründe könnten z. B. der Transport von Material und Werkzeug, Lohn- und Zeitersparnis sowie Notfalldienste sein. Das gilt auch für bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen (BFH Urteil vom 13.02.2003, X R 23/01).
Wenn das Fahrzeug für private Zwecke genutzt werden darf, muss der geldwerte Vorteil versteuert werden. Entweder ist er für Privatfahrten mit 1 % des inländischen Bruttolistenpreises des Fahrzeuges anzusetzen, oder mittels eines Fahrtenbuchs zu erfassen. Das elektronische Fahrtenbuch von PTC nimmt Ihnen dabei die Schreibarbeit ab.
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Übersicht der Urteile
BFH Urteil vom 13.02.2003, X R 23/01
“Es erscheint indessen nach Sinn und Zweck dieser Vorschrift geboten, bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen, namentlich insbesondere LKW und Zugmaschinen, von der Anwendung der 1-v. H.-Methode auszunehmen.”
BFH Urteil vom 14.11.2013, VI R 25/13
“Das FG hat sich von der privaten Nutzungsbefugnis und nicht lediglich von der Möglichkeit zur unbefugten Privatnutzung mit der erforderlichen Gewissheit zu überzeugen. Dabei hat es auch zu berücksichtigen, dass die fehlende Überwachung eines arbeitsvertraglich vereinbarten Verbots der privaten Nutzung des dienstlich überlassenen Fahrzeuges nicht auf dessen Steuerunerheblichkeit schließen lässt […]. Gleichwohl rechtfertigt dies [Ermangelung einer “Kontrollinstanz”] einen entsprechenden steuerstrafrechtlich erheblichen Generalverdacht nicht. Dies gilt selbst dann, wenn der Arbeitgeber ein arbeitsvertraglich vereinbartes Privatnutzungsverbot nicht überwacht.”
BFH Urteil vom 21.03.2013, VI R 31/10
“Die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung eines Dienstwagens durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für dessen Privatnutzung führt unabhängig davon, ob und in welchem Umfang der Arbeitnehmer den betrieblichen PKW tatsächlich privat nutzt, zu einem lohnsteuerlichen Vorteil (Abgrenzung vom BFH-Urteil vom 7. November 2006 VI R 19/05, BFHE 215, 256, BStBl II 2007, 116).”
BFH Urteil vom 21.03.2013, VI R 42/12
“Über die Frage, ob und welches betriebliche Fahrzeug dem Arbeitnehmer ausdrücklich oder doch zumindest konkludent auch zur privaten Nutzung überlassen ist, entscheidet das FG unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung.”
BFH Urteil vom 22.09.2010, VI R 54/09
“Das FG habe zu Unrecht – unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) – den pauschalen geldwerten Vorteil für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht nach der Pauschale des § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG (0, 03 % des Listenpreises für jeden Kalendermonat) angesetzt [ ].nach der Rechtsprechung des Senats erfasst die 0, 03 %-Regelung keinen privaten Nutzungsvorteil, der nicht schon durch die 1 %-Regelung erfasst wäre, sondern bezweckt lediglich als Korrekturposten den Ausgleich des pauschalen Werbungskostenabzugs für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte [ ].”
FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.09.2007, 12 K 7078/05 B
“Zu Unrecht hat der Beklagte in der Überlassung von betrieblichen Kraftfahrzeugen der Klägerin an deren Arbeitnehmer für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte einen geldwerten Vorteil gesehen und ihn der Lohnbesteuerung unterworfen. […]
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH), der sich der Senat anschließt, muss ein vom Arbeitgeber zugewendeter Vorteil Entlohnungscharakter für das Zurverfügungstellen der Arbeitskraft haben, um als Arbeitslohn angesehen zu werden. Dagegen sind Vorteile, die sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erweisen, kein Arbeitslohn. Das ist der Fall, wenn ein Vorteil aus ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interessen des Arbeitgebers gewährt wird.
Tritt das Interesse des Arbeitnehmers gegenüber dem des Arbeitgebers in den Hintergrund, kann eine Lohnzuwendung zu verneinen sein. ”