Arbeitszeiterfassung: Kündigung wegen Betrug
Egal wie, trickst ein Arbeitnehmer bei seiner Arbeitszeiterfassung, kann er fristlos gekündigt werden. Das entschied das Hessische Landesarbeitsgericht im Urteil 16 Sa 1299/13:
Ein Arbeitnehmer war seit mehr als 25 Jahren in einer Großmetzgerei als Leiter der Verpackungsabteilung beschäftigt. Er verdiente zwischen 2.450 und 2.700 Euro brutto und erfasste seine Arbeitszeit per Chip. Beim Abmelden verdeckte er manchmal seinen Chip mit einer Hand, die er vor das Gerät der Arbeitszeiterfassung hielt. Dadurch regierte das Gerät nicht auf den Chip und zeichnete die Arbeitszeit weiter auf, obwohl der Mitarbeiter den Produktionsbereich verließ.
Das hessische Landesarbeitsgericht entschied: Keine Bagatelle, die Kündigung des Arbeitnehmers bleibt bestehen. Außerdem wurde eine mögliche Revision zum Bundesarbeitsgericht nicht zugelassen. Denn der Arbeitnehmer habe seinen Arbeitgeber vorsätzlich getäuscht: Da das Gerät der Arbeitszeiterfassung piept, wenn sich ein Mitarbeiter an- oder abmeldet, sei ein Versehen ausgeschlossen. Außerdem wiege der Vertrauensbruch schwerer als die lange Betriebszugehörigkeit.
Referenzberichte zu dem Thema Arbeitszeiterfassung und Fahrzeugortung finden Sie hier.
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