Aufzeichnungspflicht für Handwerker
Ausnahme für Handwerker: 100 km Radius
Aufgrund der EU-Fahrpersonalverordnung sind Unternehmen zur Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten zum Einbau eines Tachographen in alle Fahrzeuge ab 3,5 Tonnen und zur Personenbeförderung mit mehr als 9 Fahrgastplätzen verpflichtet. Für Handwerker gibt es eine Ausnahme für Fahrten im Umkreis von 100 km um den Betriebsstandort, wenn Materialien transportiert werden, die der Fahrer zur Berufsausübung benötigt und kein hauptberuflicher Fahrer eingesetzt wird. Ab einem zulässigen Gesamtgewicht von 7,5 Tonnen gibt es keine Ausnahmen.
Verordnung Nr. 165/2014 des EU-Parlaments vom 04. Februar 2014:
“(4) Fahrtenschreiber sollten in Fahrzeuge eingebaut werden, die von der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 erfasst werden. Einige Fahrzeuge sollten im Interesse einer gewissen Flexibilität vom Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 ausgenommen werden, nämlich Fahrzeuge mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 t, die zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen benutzt werden, die der Fahrer zur Ausübung seines Berufes benötigt, und die nur in einem Umkreis von 100 km vom Standort des Unternehmens und unter der Bedingung benutzt werden, dass das Lenken dieser Fahrzeuge für den Fahrer nicht die Haupttätigkeit darstellt.”
Aufzeichnungspflicht ab 2,8 Tonnen
Für Handwerksbetriebe besteht bei Fahrzeugen ab 2,8 Tonnen bis 3,5 Tonnen, eine Aufzeichnungspflicht der Ruhe- und Lenkzeiten.
Fahrpersonalverordnung Abschnitt § 1 Lenk- und Ruhezeiten:
“(1) Fahrer 1. von Fahrzeugen, die zur Güterbeförderung dienen und deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger mehr als 2,8 Tonnen und nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, […] haben Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten […] einzuhalten”.
Wenn allerdings nur Geräte, Materialien für die Ausübung des Berufes oder Güter, die im Unternehmen repariert oder hergestellt wurden, transportiert werden oder es sich um einen ausgestatteten Verkaufswagen handelt, entfällt die Kilometerbegrenzung von Fahrzeuge ab 2,8 Tonnen bis 3,5 Tonnen.
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