Fahrtenbuchauflage bei Verstoß des Beifahrers
Einem Fahrzeughalter kann das Fahrtenbuch-Führen auch dann auferlegt werden, wenn der Verkehrsverstoß von einem Beifahrer begangen wurde. So entschied das Verwaltungsgericht (VG) Mainz (15.06.2015, Az. 3 K 757/14.MZ).
Sachverhalt
Ein Transporter hatte einen Motorroller überholt, dabei wurde aus dem Beifahrerfenster eine klare Flüssigkeit auf den Rollerfahrer geschüttet. Der Fahrzeughalter wurde sofort ermittelt. Doch dieser konnte den Fahrer, der mit seinem Fahrzeug gefahren war, nicht benennen. Der Unternehmer legte nur eine Liste von seinen 15 Mitarbeiter vor. Daraufhin wurde das Ermittlungsverfahren eingestellt, weil der Täter nicht festgestellt werden konnte.
Der Landkreis ordnete gegenüber dem Unternehmen an, für die nächsten 12 Monate ein Fahrtenbuch zu führen. Denn das Unternehmen hatte nicht dokumentiert, wer zum fraglichen Zeitpunkt das Auto genutzt hatte. Dagegen wandte sich das Unternehmen und machte geltend, eine Fahrtenbuchauflage könne nur nach einem Verkehrsverstoß durch den Fahrzeugführer erfolgen.
Urteil: Fahrtenbuchauflage
Dieses Argument ließ das Verwaltungsgericht allerdings nicht gelten. Nach Sinn und Zweck des Gesetzes solle mit einer Fahrtenbuchauflage sichergestellt werden, dass bei künftigen Verstößen im Straßenverkehr deren Ahndung ohne Schwierigkeiten möglich sei. Deshalb sei es unerheblich, ob die Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften bei der Tat auf den Fahrzeugführer oder Beifahrer zurückgehe. Denn sie stelle nur den Anlass der Fahrtenbuchauflage dar.
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