Geblitzt – was nun?
Firmen bzw. Halter von Dienstwagen können bei einer Ordnungswidrigkeit nicht dauerhaft die Nennung des Fahrers ablehnen. Kann eine Firma bei einem Geschwindigkeitsverstoß nicht den verantwortlichen Mitarbeiter bzw. Fahrer angeben, kann eine Fahrtenbuchauflage angeordnet werden. Die Fahrtenbuchauflage wird nicht erst angeordnet, wenn der Halter den Fahrer in mehreren Fällen nicht verrät.
Vom Verwaltungsgericht Neustadt wurde am 21. Januar 2014 entschieden, dass eine Firma bei einem Geschwindigkeitsverstoß den Namen des Fahrer herausgeben muss oder eine Fahrtenbuchauflage erhält (Az.: 3 L 4/14.NW). Dem konnte sich die Firma auch nicht durch eine Ummeldung des Dienstwagens entziehen.
Im Streitfall vom Verwaltungsgericht Neustadt kam es zu einem Geschwindigkeitsverstoß. Dafür wären ein Bußgeld von 100 Euro und drei Punkte in Flensburg fällig geworden. Die Rechtsprechung geht gemäß § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO davon aus, dass die erstmalige Begehung einer Verkehrsordnungswidrigkeit, mit mindestens 3 Punkten, die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage rechtfertigt.
Die Firma behauptete, den Fahrer nicht identifizieren zu können. Später wurde vermutet, dass die Nichte der Geschäftsführerin aus Griechenland auf dem Foto zu sehen sei. Daraufhin wurde das Bußgeldverfahren eingestellt. Der Firma wurde unterstellt, nicht ihr Möglichstes bei der Aufklärung des Sachverhalts getan zu haben (als Adresse wurde nur ein griechisches Dorf ohne Postleitzahl angegeben). Die Firma wurde daraufhin verpflichtet, nicht nur für diesen Dienstwagen, sondern für alle Dienstwagen 18 Monate lang ein Fahrtenbuch zu führen. Dies sei geboten, um Umgehungen zu vermeiden.
Man muss sich also überlegen, ob man
- Bußgeld und Punkte in Flensburg in Kauf nimmt oder ob man
- die Identität des Fahrzeugfahrers nicht herausgibt und somit eine Fahrtenbuchauflage riskiert.
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Autorin: Berta Heide