Lenk- und Ruhezeiten im Detail
Die gesetzlich vorgeschriebenen Lenk- und Ruhezeiten sollen laut Arbeitszeitgesetz, Fahrplanverordnung und Sozialvorschriften in Deutschland das Unfallrisiko im Straßenverkehr minimieren. Denn aufgrund von nicht eingehaltenen Ruhezeiten oder der Überschreitung der Lenkzeiten kam es in der Vergangenheit zu vielen Unfällen.
Die Lenk- und Ruhezeiten gelten für Fahrer von gewerblich genutzten Fahrzeugen einschließlich einem Anhänger oder Sattelanhänger über 3,5 Tonnen Gesamtgewicht. Grundsätzlich darf die Lenkzeit von 4,5 Stunden nicht überschritten werden sowie spätestens nach 4,5 Stunden eine Lenkzeitunterbrechung von 45 Minuten einzuhalten ist. Alternativ ist ein Splitting zulässig, indem der Fahrer zunächst eine 15-minütige und später eine 30-minütige Fahrtunterbrechung einlegt.
Lenk- und Ruhezeiten:
Tägliche Lenkzeit | Höchstens 9 Stunden – Erhöhung 2 mal wöchentlich auf 10 Stunden möglich |
Wöchentliche Lenkzeit | Höchstens 56 Stunden |
Lenkzeit (Doppelwoche) | Höchstens 90 Stunden |
Lenkzeitunterbrechung | Nach spätestens 4,5 Stunden min. 45 Minuten |
Lenkzeitunterbrechung (Pause) | Aufteilung in maximal 2 Teile: 1.Teil dann min. 15 Minuten, 2.Teil dann min. 30 Minuten |
Tagesruhezeit | Min. 11 Stunden innerhalb von 24 Stunden nach einer Ruhezeit |
Aufteilung der Tagesruhezeit | Bei Aufteilung, der Tagesruhezeit Erhöhung auf 12 Stunden. Aufteilung nur in 2 Abschnitte möglich: Teil 1 min. 3 Stunden, Teil 2 min. 9 Stunden |
Verkürzung der Tagesruhezeit | Max. 3 x zwischen zwei Wochenruhezeiten auf 9 Stunden ohne Ausgleich möglich |
Wöchentliche Ruhezeit | Min. 45 Stunden einschließlich einer Tagesruhezeit |
Aufzeichnungspflicht ab 2,8 Tonnen
Wichtig ist aber ebenso zu beachten, dass gemäß der Fahrpersonalverordnung auch Fahrzeuge ab 2,8 Tonnen einer Aufzeichnungspflicht unterliegen.
Fahrpersonalverordnung Abschnitt § 1 Lenk- und Ruhezeiten:
“(1) Fahrer 1. von Fahrzeugen, die zur Güterbeförderung dienen und deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger mehr als 2,8 Tonnen und nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, […] haben Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten nach Maßgabe der Artikel 4, 6 bis 9 und 12 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 [ ] einzuhalten. […] 6. Die Aufzeichnungen sind für jeden Tag getrennt zu fertigen”
Hier erfahren Sie mehr: Fahrpersonalverordnung
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