Mindestlohn: Neue Aufzeichnungspflicht zu beachten
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales nimmt Anpassungen bei der Aufzeichnungspflicht vor! Die Einkommensschwelle verbleibt bei 2.958 EUR. Die Pflicht zur Aufzeichnung der Arbeitszeit aber entfällt, “wenn das regelmäßige Arbeitsentgelt mehr als 2.000,00 EUR brutto beträgt und das sich hieraus ergebende Nettoentgelt jeweils für die letzten tatsächlich abgerechneten zwölf Monate regelmäßig ausgezahlt worden ist. […] Bei der Beschäftigung von Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnern, Kindern und Eltern des Arbeitgebers sind die Aufzeichnungspflichten ebenfalls verzichtbar.”